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Fanggerüst und Auffangnetz nach BauAV: die 2-m- und die 3-m-Regel

Wie tief eine Fanglage oder ein Netz unter der Absturzkante liegen darf, was «auskragend» heisst und worauf Sie bei Material aus Deutschland achten.

Ein Fanggerüst darf in der Schweiz einen Absturz von höchstens 2 m auffangen, ein Auffangnetz einen von höchstens 3 m. So legen es die Artikel 66 und 67 der Bauarbeitenverordnung (BauAV) fest. Wird das Fanggerüst auskragend gebaut, muss es mindestens 1,5 m vorstehen, und sein Belag muss für die Wucht eines stürzenden Menschen bemessen sein. Dieser Beitrag vertieft unseren Überblick Sicher auf dem Gerüst für Rohbau, Holzbau und Dachrand: mit Rechenwegen, typischen Planungsfehlern und den deutschen Massen, nach denen viel Material gebaut und beschrieben ist.

Auffangen ist die zweite Wahl

Bevor Sie Fanglagen oder Netze einplanen, stellt sich die Frage, ob sich der Absturz nicht ganz verhindern lässt. Seitenschutz schreibt die BauAV ab einer möglichen Fallhöhe von über 2 m vor; das gilt auch an Böschungen, die höher als 2 m und steiler als 45° sind, und entlang von Gewässern (Art. 23). Geht es im Hochbau um mehr als 3 m, muss ein Fassadengerüst stehen (Art. 26).

Fanggerüst und Auffangnetz kommen dort zum Zug, wo ein Geländer an der Kante technisch nicht machbar ist: an offenen Deckenrändern im Rohbau, beim Verlegen von Dach- und Deckenelementen im Holzbau oder bei Arbeiten unter Hallendächern. Die deutsche DGUV Information 201-011 fasst dieselbe Logik in eine feste Reihenfolge: zuerst Absturzsicherung, dann Auffangeinrichtung, erst zuletzt persönliche Schutzausrüstung. Ein Fanggerüst ist dort nur vorgesehen, wenn das Bauwerk oder die Umgebung einen Seitenschutz verunmöglicht.

Die 2-m-Regel für Fanggerüste

Gemessen wird senkrecht: von der Kante, über die jemand fallen kann, bis zum Belag, der ihn aufnimmt. Dieser Höhenunterschied darf nach Art. 66 BauAV höchstens 2 m betragen. Mit jedem Zentimeter Fallhöhe steigt die Energie, die auf den Belag trifft. Deshalb verlangt die Verordnung, dass der Fangbelag für diese dynamische Belastung ausgelegt ist. Art. 47 zählt Sprünge und Stürze ausdrücklich zu den Lasten, die ein Gerüst aufnehmen muss.

Was «auskragend» bedeutet

Ragt die Fanglage seitlich über das tragende Gerüst hinaus, handelt es sich um ein auskragendes Fanggerüst. Hier fordert die BauAV eine Auskragung von mindestens 1,5 m. Der Hintergrund ist einfach: Wer über eine Kante stürzt, fällt selten exakt lotrecht, sondern meist mit Schwung nach aussen. Eine knapp bemessene Fanglage würde die Person verfehlen.

Rechenbeispiel Rohbau

Ein Mehrfamilienhaus wird geschossweise betoniert, jedes Geschoss misst 2,80 m. Die Deckenkante über dem 2. Obergeschoss liegt auf 6,20 m über Terrain. Der Fangbelag darf folglich nicht tiefer als auf 4,20 m liegen. Wird anschliessend die nächste Decke auf 9,00 m geschalt, genügt diese Lage nicht mehr, denn zwischen 9,00 m und 4,20 m liegen 4,80 m. Das Fanggerüst muss also mit dem Bau hochgezogen werden, im Beispiel bei jedem Geschoss, weil schon eine Geschosshöhe die 2-m-Grenze übersteigt.

  • Höhe der Absturzkante minus 2,00 m ergibt die tiefste zulässige Lage des Fangbelags.
  • Ist die Geschosshöhe grösser als 2 m, wandert die Fanglage mit jedem Geschoss mit.
  • Wird auskragend gebaut, beträgt die Auskragung mindestens 1,5 m.

Auf der Fanglage selbst stellen Sie kein Material ab. Die DGUV untersagt das für Fanggerüste ausdrücklich, und der Grund liegt auf der Hand: Paletten oder Schalungstafeln lägen genau dort, wo im Ernstfall ein Mensch aufschlägt.

Die 3-m-Regel für Auffangnetze

Ein Auffangnetz darf nach Art. 67 BauAV einen Sturz aus höchstens 3 m aufnehmen. Netze eignen sich damit für grössere Abstände zwischen Arbeitsebene und Auffangfläche, vor allem dort, wo unter der Kante kein Gerüst stehen kann: unter Hallendächern, über offenen Treppenaugen oder im Holzbau, wenn Elemente verlegt werden.

Ein Beispiel aus dem Hallenbau: Die Pfetten liegen auf 7,50 m. Das Netz muss demnach auf mindestens 4,50 m gespannt sein. Denken Sie daran, dass ein Netz beim Auffangen nachgibt. Darunter braucht es genügend freien Raum, damit der Sturz nicht auf dem Hallenboden, auf Maschinen oder auf einer tieferen Decke endet. Wie stark ein bestimmtes Netz durchhängt und wie es befestigt wird, entnehmen Sie den Angaben des Netzherstellers.

Netz oder Fanggerüst?

KriteriumFanggerüstAuffangnetz
Grösste Absturzhöhe nach BauAV2 m (Art. 66)3 m (Art. 67)
Besondere Vorgabeauskragend mindestens 1,5 m, Belag für dynamische LastBefestigung und Freiraum nach Herstellerangaben
Typischer EinsatzDeckenränder im Rohbau, wo ohnehin ein Gerüst stehtHallen, Holzbau, Flächen ohne Gerüst darunter
PlanungsgrundlageAufbau- und Verwendungsanleitung des GerüstsystemsUnterlagen des Netzherstellers

Am Dachrand gelten eigene Artikel

Für Arbeiten am Dach sieht die BauAV eigene Lösungen vor, die enger gefasst sind als die 2-m-Regel: je nach Dachneigung Spenglergang, Dachdeckerschutzwand oder zusätzliche Massnahmen (Art. 41). Der Spenglergang liegt dabei höchstens 1 m unter Traufe oder Flachdachrand (Art. 58). Eine Fanglage, die 2 m tiefer liegt, ersetzt ihn deshalb nicht.

Seitenblick: die deutschen DGUV-Masse

Ein grosser Teil des Gerüstmaterials auf Schweizer Baustellen stammt aus Deutschland. Mit ihm kommen Montageanweisungen und Gewohnheiten, die auf die DGUV Information 201-011 abgestimmt sind. Die Grundgrenze deckt sich: Auch dort liegt der Fangbelag höchstens 2,00 m unter der Absturzkante. Im Detail beschreibt die DGUV aber zusätzliche Grössen:

PunktSchweiz (BauAV)Deutschland (DGUV 201-011)
Absturzhöhe Fanggerüsthöchstens 2 mhöchstens 2,00 m
Grösse der Fanglageauskragend mindestens 1,5 m AuskragungBreite mindestens 0,90 m
Abstand zur Wandim Verordnungstext prüfenhöchstens 0,30 m; mehr nur, wenn der Belag die Kante innen um 0,50 m überragt und innen Seitenschutz hat
Seitlicher Überstandim Verordnungstext prüfenmindestens 1,00 m über den Arbeitsbereich hinaus
Variante mit Schutzwandim Verordnungstext prüfenBreite mindestens 0,60 m, Schutzwand mindestens 0,80 m über der Kante, mindestens 0,70 m Abstand von der Kante
Auffangnetzhöchstens 3 m AbsturzNetze in Schutzwänden nach DIN EN 1263-1

Beachten Sie: Die 1,5 m Auskragung der BauAV und die 0,90 m Breite der DGUV beschreiben nicht dieselbe Grösse und lassen sich nicht gegeneinander verrechnen. Wer ein Fanggerüst nach einer deutschen Montageanweisung erstellt, prüft die Schweizer Anforderung separat. Ausserdem setzt die DGUV für Schutzgerüste mindestens Lastklasse 2 voraus.

Für Netze in Schutzwänden nennt die DGUV mindestens Typ A2 mit 100 mm Maschenweite, eine Befestigung Masche für Masche oder in nachgewiesenen Abständen von höchstens 75 cm und schliesst Kabelbinder sowie Bindedraht aus. Netze, deren Prüfgarn nicht geprüft wurde, dürfen dort höchstens zwölf Monate nach der Herstellung verwendet werden. Für die Schweiz sind diese Angaben nicht verbindlich, sie taugen aber als Prüffragen, wenn Netze aus deutschen Beständen kommen.

Material aus Deutschland richtig einplanen

Ob Konsolen, Beläge und Geländer eines Systems für ein Fanggerüst geeignet sind, beantwortet die Herstelleranleitung zum Aufbau und zur Verwendung; nach ihr wird auch montiert (Art. 60). Die BauAV lässt nur Gerüste und Teile zu, die dem Produktesicherheitsgesetz entsprechen (Art. 47), und verbietet verbogene, geknickte oder korrodierte Bestandteile (Art. 48). Für die Bestellung bewährt sich diese Reihenfolge:

  1. Höhenstaffelung des Baus aufnehmen und an jeder Absturzkante die 2-m- oder 3-m-Grenze eintragen.
  2. In der Anleitung nachsehen, ob das System Fanglagen mit der nötigen Auskragung vorsieht.
  3. Beläge wählen, die laut Anleitung als Fangbelag zugelassen sind.
  4. Occasion-Teile vor dem Einbau einzeln kontrollieren, wie im Ratgeber Occasion-Gerüst beurteilen beschrieben.
  5. Konsolen oder Verkleidungen erst anbauen, wenn die Tragsicherheit nachgewiesen ist und der Gerüstersteller damit einverstanden ist (Art. 52).

Typische Fehler auf der Baustelle

  • Die Fanglage bleibt unten, während der Rohbau wächst; nach dem nächsten Geschoss ist die 2-m-Grenze überschritten.
  • Auf der Fanglage werden Schalungen, Steine oder Werkzeugkisten deponiert.
  • Das Netz hängt zu tief, weil die Befestigungspunkte dort bequemer erreichbar sind.
  • Am Steildach wird eine Fanglage geplant, wo die BauAV einen Spenglergang verlangt.
  • Eine deutsche Montageanweisung wird übernommen, ohne die Schweizer Auskragung nachzurechnen.
  • Andere Gewerke entfernen Beläge oder Geländer selbst, obwohl Änderungen dem Gerüstersteller vorbehalten sind (Art. 64).

Kontrolle während der Nutzung

Jeden Tag prüfen die Betriebe, deren Leute auf dem Gerüst arbeiten, den Zustand auf Sicht; bei Mängeln bleibt das Gerüst unbenützt (Art. 61). Beläge werden von Schutt, Schnee und Eis befreit. Abschnitte ohne Freigabe sperrt man mit technischen Mitteln ab (Art. 63). Wenn Sie für ein Rohbau- oder Holzbauprojekt Gerüstteile aus unseren Lagern bei Ingolstadt oder Leipzig planen, gehen wir die Stückliste gern mit Ihnen durch.

Häufige Fragen

Wie tief darf ein Fanggerüst unter der Absturzkante liegen?

Höchstens 2 m. Diesen Wert nennt Art. 66 BauAV, und auch die deutsche DGUV Information 201-011 setzt die Grenze bei 2,00 m.

Aus welcher Höhe darf man in ein Auffangnetz fallen?

Nach Art. 67 BauAV aus höchstens 3 m. Zusätzlich braucht es unter dem Netz genug Freiraum für den Durchhang; die Werte liefert der Netzhersteller.

Was ist ein auskragendes Fanggerüst?

Eine Fanglage, die seitlich über das tragende Gerüst hinausragt. Die BauAV verlangt dafür mindestens 1,5 m Auskragung.

Darf ich auf dem Fanggerüst Material lagern?

Nein. Die Fanglage muss frei bleiben, damit sie einen Sturz aufnehmen kann. Die DGUV verbietet das Lagern auf Fanggerüsten ausdrücklich.

Genügt am Dachrand ein Fanggerüst?

In der Regel nicht. Je nach Dachneigung verlangt die BauAV einen Spenglergang höchstens 1 m unter der Traufe, eine Dachdeckerschutzwand oder weitere Massnahmen (Art. 41 und 58).

Gilt eine deutsche Montageanweisung auch in der Schweiz?

Sie beschreibt das System und bleibt Grundlage für die Montage. Die Anforderungen der BauAV müssen Sie aber zusätzlich einhalten, etwa die Auskragung von 1,5 m.

Quellen

  • Bauarbeitenverordnung BauAV des Schweizerischen Bundesrates (SR 832.311.141), Stand 1. Januar 2024
  • DGUV, Sachgebiet Hochbau: Information 201-011 zur Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten; erschienen im Januar 2023