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Gerüstübergabe und tägliche Sichtkontrolle in der Schweiz: Pflichten von Besteller, Ersteller und Benutzer

Wer das Gerüst vor der Übergabe prüft, was die Arbeitsaufnahme bedeutet und wie die tägliche Sichtkontrolle auf der Baustelle in fünf Minuten gelingt.

In der Schweiz prüft der Gerüstersteller das Gerüst, bevor er es übergibt. Wer danach als Erster darauf arbeitet, bestätigt mit der Arbeitsaufnahme, dass es in Ordnung ist. Von da an sorgt jeder Arbeitgeber, dessen Leute das Gerüst benutzen, für eine tägliche Sichtkontrolle (Art. 61 BauAV). Wo das Gerüst noch nicht freigegeben ist, braucht es eine technische Sperre, und Änderungen nimmt grundsätzlich nur der Ersteller vor.

Auf dem Papier klingt diese Verteilung klar. Auf der Baustelle verschwimmt sie, sobald drei Gewerke gleichzeitig auf demselben Gerüst stehen und der Gerüstbauer längst auf der nächsten Baustelle ist. Dieser Ratgeber zeigt, wer welche Aufgabe hat, wie eine Übergabe sinnvoll abläuft und welche Punkte die tägliche Kontrolle abdecken sollte.

Drei Rollen: Besteller, Ersteller, Benutzer

Die Suva unterscheidet zusammen mit dem Schweizerischen Gerüstbau-Unternehmer-Verband (SGUV) drei Rollen. Ein Betrieb kann mehrere davon gleichzeitig innehaben.

RolleTypischerweiseKernaufgabe
BestellerBauunternehmer, Generalunternehmer, Bauherr oder Handwerksbetrieb, der das Gerüst in Auftrag gibtsagt, wofür das Gerüst dient: Gewerke, Lasten, Höhen, Zugänge, Dauer
ErstellerGerüstbauunternehmen oder ein Betrieb, der eigenes Material selbst aufstelltmontiert nach Herstellerangaben, prüft vor der Übergabe, nimmt Änderungen vor
BenutzerMaler, Maurer, Spengler, Fassadenbauer und deren Arbeitgeberprüft vor Arbeitsbeginn, kontrolliert täglich, verändert nichts, meldet Mängel

Wichtig für Betriebe mit eigenem Gerüst: Wer sein Material selbst aufstellt, ist Ersteller und Benutzer in einem. Dann gelten beide Pflichtenkataloge, also auch die Montage nach Herstellerangaben (Art. 60) und die Regel, dass verbogene, geknickte oder korrodierte Teile nicht verbaut werden (Art. 48). Ob sich ein eigenes Gerüst lohnt, behandelt unser Ratgeber Eigenes Gerüst statt Miete.

Vor der Übergabe: was der Ersteller prüft

Der Ersteller prüft das fertige Gerüst, bevor er es übergibt. Welche Punkte dabei sichtbar erfüllt sein sollten, ergibt sich aus der BauAV:

  • Seitenschutz auf allen benutzten Lagen: Geländerholm mit Oberkante mindestens 100 cm, Bordbrett mindestens 15 cm, keine Lücke über 47 cm (Art. 22).
  • Höhe über der Absturzkante: Der oberste Holm liegt mindestens 80 cm über der höchsten Kante; beträgt der Abstand zwischen Seitenschutz und Kante weniger als 60 cm, müssen es 100 cm sein (Art. 26).
  • Verankerung fortlaufend mit dem Aufbau eingebaut (Art. 51).
  • Zugänge: Gerüsttreppen höchstens 25 m von jedem Arbeitsplatz entfernt (Art. 56).
  • Nutzlastschild gut sichtbar bei allen Aufstiegen, dazu bei jedem Materialpodest (Art. 62).
  • Sperrungen an allen Bereichen, die noch nicht fertig sind (Art. 63).
  • Anbauten wie Konsolen, Netze oder Aufzüge nur mit geprüfter Tragsicherheit und Zustimmung des Erstellers (Art. 52).

Ob mit Formular oder per E-Mail: Halten Sie die Übergabe schriftlich fest. Datum, übergebene Bereiche, Kategorie und Nutzlast, gesperrte Teile, Name der Ansprechperson beim Ersteller und ein paar Fotos genügen. Im Streitfall zeigt so ein Blatt, in welchem Zustand das Gerüst übergeben wurde.

Arbeitsaufnahme bedeutet Bestätigung

Ein Punkt, der oft unterschätzt wird: Mit der Arbeitsaufnahme bestätigen die Benutzer, dass das Gerüst in Ordnung ist. Wer am ersten Morgen einfach hinaufsteigt und loslegt, hat damit erklärt, dass er keine Mängel sieht. Deshalb gehört vor den ersten Arbeitsschritt ein bewusster Rundgang durch den Vorarbeiter oder Polier. Fehlt etwas, wird nicht begonnen, sondern der Ersteller informiert. Das kostet vielleicht eine Stunde, erspart aber die Diskussion, wer einen fehlenden Belag zu verantworten hat.

Das gilt auch für Gewerke, die später dazukommen. Der Spengler, der in der dritten Woche auf ein Gerüst steigt, das Maler und Maurer schon benutzt haben, bestätigt mit seinem Arbeitsbeginn ebenfalls den Zustand, in dem er es vorfindet. Ein eigener Rundgang vor dem ersten Einsatz lohnt sich deshalb für jedes neue Team.

Die tägliche Sichtkontrolle

Art. 61 BauAV verpflichtet die Arbeitgeber der Benutzer, für eine tägliche Sichtkontrolle zu sorgen. Werden Mängel festgestellt, darf das Gerüst nicht benutzt werden. Sind mehrere Unternehmen gleichzeitig auf dem Gerüst tätig, kümmert sich jedes um die Kontrolle für das eigene Personal. Die Kontrolle kann ein Vorarbeiter übernehmen. Wichtig ist, dass jemand klar damit beauftragt ist.

Fünf-Minuten-Rundgang am Morgen

  1. Zugang frei, Schild mit Nutzlast vorhanden und lesbar?
  2. Seitenschutz vollständig: Geländerholm, Zwischenholm, Bordbrett, auch an den Stirnseiten?
  3. Beläge vollständig, nicht verschoben, keine sichtbaren Schäden?
  4. Anker an ihrem Platz, keiner gelöst oder entfernt?
  5. Schutt, Schnee oder Eis auf Belägen und Treppen?
  6. Sperrungen nicht freigegebener Bereiche noch intakt?
  7. Nach Wind: Netze und Planen fest, nichts flattert lose?
  8. Am Fuss: Unterlagen und Spindeln unversehrt, nichts angefahren oder unterspült?

Eine kurze Notiz im Bautagebuch, etwa «Gerüst Nordfassade kontrolliert, i. O., 7.05 Uhr», ist schnell gemacht. Sie belegt im Ernstfall, dass die Kontrolle stattgefunden hat.

Was tun bei einem Mangel?

Den betroffenen Bereich nicht betreten und für andere erkennbar sperren, dann den Ersteller informieren und mit Foto und Ortsangabe beschreiben, was fehlt. Selbst reparieren ist keine Lösung. Ein Maler, der einen fehlenden Belag aus einem anderen Feld holt, schafft nur eine neue Lücke an anderer Stelle.

Nicht freigegebene Bereiche technisch sperren

Teile eines Gerüsts, die nicht freigegeben sind, werden nach Art. 63 BauAV technisch gesperrt, zum Beispiel durch einen Seitenschutz. Gemeint ist eine physische Barriere. Ein Schild allein hält niemanden auf, der in Eile ist. Typische Fälle: Das Gerüst wird in Etappen gestellt, die oberste Lage ist noch nicht fertig, oder ein Abschnitt wird gerade umgebaut. Dann gehört an der Treppe oder am Übergang ein quer montierter Seitenschutz hin, den man nicht einfach übersteigt.

Änderungen: nur mit Absprache

Änderungen am Gerüst nimmt der Ersteller vor. Kleine Anpassungen durch andere sind nur zulässig, wenn sie vorher schriftlich oder in nachweisbarer Textform mit ihm abgesprochen wurden (Art. 64). In der Praxis heisst das: eine kurze Nachricht mit Antwort, kein Zuruf über den Bauzaun.

Ein Beispiel, wie eine solche Absprache aussehen kann: «Nordfassade, Felder 7 bis 9, 3. Lage: Innenbelag darf heute von 10 bis 12 Uhr für das Setzen der Fensterbänke entfernt werden. Bereich während dieser Zeit gesperrt, danach Belag wieder einbauen und Sperrung aufheben.» Die Antwort des Erstellers kommt in die Baustellenablage.

Häufige Eingriffe, die ohne Absprache tabu sind: einen Anker lösen, weil er beim Verputzen stört, ein Bordbrett abnehmen, um Material durchzureichen, Beläge verschieben oder eine Konsole ergänzen.

Schutt, Schnee und Eis

Nach Art. 61 BauAV sind Schutt, Schnee und Eis von Belägen und Zugängen zu entfernen. Im Winter gehört das an den Anfang des Arbeitstags, bevor jemand eine vereiste Treppe hinaufsteigt. Schnee ist zudem Last: Die BauAV verlangt, dass Gerüste auch Schneelasten aufnehmen (Art. 47). Liegt nach einem starken Schneefall viel auf den Lagen, räumen Sie zuerst und fragen Sie beim Ersteller nach, wenn Sie unsicher sind, ob das Gerüst Schaden genommen hat.

Häufige Missverständnisse

  • «Der Gerüstbauer hat geprüft, also müssen wir nichts mehr tun.» Falsch. Die Prüfung vor der Übergabe ersetzt die tägliche Sichtkontrolle nicht.
  • «Wir haben nur kurz einen Anker gelöst.» Auch das ist eine Änderung und gehört abgesprochen.
  • «Das Schild hängt unten, oben weiss es ja jeder.» Die Nutzlast gehört an jeden Zugang.
  • «Den Mangel hat die Firma vor uns verursacht.» Wer trotzdem zu arbeiten beginnt, hat das Gerüst als in Ordnung bestätigt.

Häufige Fragen

Wer muss ein Gerüst in der Schweiz vor der Benutzung prüfen?

Der Ersteller prüft es vor der Übergabe. Danach sorgen die Arbeitgeber der Benutzer für eine tägliche Sichtkontrolle (Art. 61 BauAV).

Muss die tägliche Kontrolle dokumentiert werden?

Art. 61 verlangt die Kontrolle selbst. Eine kurze Notiz im Bautagebuch ist trotzdem sinnvoll, weil sie später zeigt, dass kontrolliert wurde.

Darf ich als Maler einen Gerüstanker entfernen?

Nein, nicht eigenmächtig. Änderungen sind Sache des Erstellers, kleine Anpassungen nur nach schriftlicher oder textlich belegter Absprache mit ihm (Art. 64).

Was bedeutet «technisch gesperrt»?

Eine physische Sperre, etwa ein quer montierter Seitenschutz an Treppe oder Übergang. Ein Hinweisschild allein genügt nicht.

Was passiert, wenn bei der Kontrolle ein Mangel auffällt?

Der betroffene Bereich wird nicht benutzt, bis der Ersteller den Mangel behoben hat. Grundregeln zu Seitenschutz und Verankerung finden Sie im Ratgeber Sicher auf dem Gerüst.

Quellen

  • Suva, mit dem SGUV: «Sichere Arbeitsgerüste: Vorschriften und Verantwortlichkeiten» (Webseite, abgerufen 26.10.2026)
  • Bauarbeitenverordnung BauAV (SR 832.311.141) des Schweizerischen Bundesrates, Art. 22, 26, 47, 48, 51, 52, 56 und 60 bis 64, Stand 1.1.2024